Glossar Familienrecht
Die wichtigsten Begriffe aus Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinn und internationalem Familienrecht – kurz definiert, mit Paragraphen.
A
- Anerkennung auslaendischer Scheidung
- Auslaendische Scheidungsentscheidungen entfalten in Deutschland erst nach foermlicher Anerkennung Wirkung. Innerhalb der EU (ausser Daenemark) gilt automatische Anerkennung nach Bruessel IIb.
- Anfangsvermoegen
- Vermögen eines Ehegatten am Tag der Eheschliessung, Stichtag für die Zugewinnberechnung. Erbschaften und Schenkungen werden ihm später zugerechnet.
- Anwaltszwang
- Pflicht zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt in Scheidungs- und Folgesachen vor dem Familiengericht. Mindestens der antragstellende Ehegatte braucht einen Anwalt.
- Aufenthaltsbestimmungsrecht
- Teilbereich der elterlichen Sorge, der die Entscheidung darueber umfasst, wo das Kind sich gewoehnlich aufhaelt. Kann bei Streit isoliert auf einen Elternteil uebertragen werden.
E
- Ehevertrag
- Notariell beurkundeter Vertrag zwischen Ehegatten, der die vermoegensrechtlichen Folgen der Ehe regelt: Gueterstand, Versorgungsausgleich, nachehelicher Unterhalt.
- Endvermoegen
- Vermögen eines Ehegatten am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Differenz zum Anfangsvermoegen ergibt den Zugewinn.
- Erwerbsobliegenheit
- Verpflichtung, durch zumutbare Erwerbstaetigkeit eigenes Einkommen zu erzielen. Verletzung fuehrt zur Anrechnung fiktiven Einkommens bei der Unterhaltsberechnung.
- EuEheVO
- Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung in Ehesachen und Sachen der elterlichen Verantwortung in der EU.
H
- Haertefallscheidung
- Ausnahmsweise Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres, wenn die Fortsetzung der Ehe fuer den Antragsteller eine unzumutbare Haerte darstellt, die in der Person des anderen Ehegatten begruendet ist.
- Hausrat
- Gemeinschaftliche Haushaltsgegenstaende werden zwischen den Ehegatten gerecht und zweckmaessig verteilt. Alleineigentum bleibt grundsaetzlich beim Eigentuemer.
- HKÜ
- Internationales Abkommen über zivilrechtliche Aspekte internationaler Kindesentführung. Verpflichtet Vertragsstaaten zur schnellen Rueckfuehrung widerrechtlich verbrachter Kinder.
K
- Kindesunterhalt
- Unterhaltsanspruch des minderjaehrigen oder unverheirateten Kindes gegen seine Eltern. Höhe nach Düsseldorfer Tabelle; Mindestunterhalt durch Unterhaltsvorschuss staatlich abgesichert.
- Kindeswohl
- Oberster Massstab fuer gerichtliche Entscheidungen in Kindschaftssachen. Umfasst Bindung, Foerderung, Kontinuitaet, Beruecksichtigung des Kindeswillens und Schutz vor Gefaehrdungen.
M
- Mangelfall
- Situation, in der das verfuegbare Einkommen des Pflichtigen nicht ausreicht, um saemtliche Unterhaltsansprueche unter Wahrung des Selbstbehalts zu erfuellen. Anteilige Kuerzung der Ansprueche.
- Mindestunterhalt
- Gesetzlicher Mindestbetrag fuer den Barunterhalt minderjaehriger Kinder. Bildet die unterste Stufe der Duesseldorfer Tabelle und wird jaehrlich angepasst.
R
- Rechtskraft
- Unanfechtbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung. Der Scheidungsbeschluss wird rechtskraeftig, wenn beide Ehegatten auf Rechtsmittel verzichten oder die einmonatige Beschwerdefrist abgelaeuft ist.
- Residenzmodell
- Betreuungsmodell, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil hat. Der andere Elternteil hat regelmaessigen Umgang und ist barunterhaltspflichtig.
- Rom III-Verordnung
- EU-Verordnung zur Bestimmung des auf die Ehescheidung anwendbaren Rechts. Ehegatten koennen das Recht eines Staates waehlen, zu dem sie eine Verbindung haben; ansonsten gilt das Recht des gewoehnlichen Aufenthalts.
S
- Scheidungsantrag
- Schriftlicher Antrag eines Ehegatten beim Familiengericht auf Scheidung der Ehe. Muss durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden und enthaelt Pflichtangaben zu Ehe, Kindern und Folgesachen.
- Scheidungsfolgenvereinbarung
- Vertraegliche Regelung der wirtschaftlichen Scheidungsfolgen – Zugewinn, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Hausrat – zwischen den Ehegatten. Benoetigt grundsaetzlich notarielle Beurkundung.
- Selbstbehalt
- Mindesteinkommen, das dem Unterhaltspflichtigen nach Zahlung des Unterhalts verbleiben muss. Variiert je nach Unterhaltsart und ob der Pflichtige erwerbstaetig ist.
- Sittenwidrigkeit
- Unwirksamkeit von Ehevertraegen, die einen Ehegatten einseitig und unangemessen belasten. Geprueft wird in zwei Stufen: Wirksamkeitskontrolle und Ausuebungskontrolle.
- Sorgerecht
- Recht und Pflicht beider Eltern, für ein minderjaehriges Kind zu sorgen – in Personen- und Vermögensangelegenheiten. Bei verheirateten Eltern automatisch gemeinsam.
T
- Trennungsjahr
- Mindestens zwoelfmonatige tatsaechliche Aufhebung der haeuslichen Gemeinschaft vor dem Scheidungsantrag. Voraussetzung der einvernehmlichen Scheidung.
- Trennungsunterhalt
- Unterhalt für den wirtschaftlich schwaecheren Ehegatten während der Trennungszeit. Beginnt mit der Trennung und endet mit Rechtskraft der Scheidung.
- Trennungsvereinbarung
- Vertragliche Regelung der wirtschaftlichen und persoenlichen Verhaeltnisse waehrend des Trennungsjahres. Schafft Klarheit ueber Trennungsunterhalt, Nutzung der Ehewohnung und Umgang mit den Kindern.
U
- Umgangspflegschaft
- Gerichtlich angeordnete Pflegschaft, die das Umgangsrecht durchsetzt, wenn ein Elternteil den Umgang dauerhaft vereitelt oder erheblich erschwert. Pflegerin oder Pfleger begleitet die Uebergabe.
- Umgangsrecht
- Recht und Pflicht jedes Elternteils auf Umgang mit dem Kind nach Trennung. Das Kind selbst hat einen eigenen Anspruch auf Umgang mit beiden Eltern.
V
- Verbundverfahren
- Gemeinsame Verhandlung und Entscheidung von Scheidung und Folgesachen in einem einheitlichen Verfahren vor dem Familiengericht. Versorgungsausgleich wird zwingend einbezogen.
- Verfahrensbeistand
- Vom Familiengericht bestellte Person, die im Verfahren die Interessen des Kindes vertritt. Frueher 'Anwalt des Kindes'. Sie hoert das Kind, gibt eine Empfehlung ab.
- Verfahrenskostenhilfe
- Staatliche Uebernahme oder Stundung der Verfahrenskosten in Familiensachen bei wirtschaftlich beduerftigen Beteiligten. Wird auf Antrag durch das Familiengericht bewilligt.
- Versorgungsausgleich
- Haelftige Teilung aller in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatten. Wird vom Familiengericht von Amts wegen mitentschieden.
- Volljaehrigenunterhalt
- Unterhaltsanspruch volljaehriger Kinder gegenueber beiden Elternteilen. Bei privilegierten Volljaehrigen bis 21 wie bei Minderjaehrigen, sonst anteilig nach Einkommen beider Eltern.