Unterhalt

Volljaehrigenunterhalt

Definition

Unterhaltsanspruch volljaehriger Kinder gegenueber beiden Elternteilen. Bei privilegierten Volljaehrigen bis 21 wie bei Minderjaehrigen, sonst anteilig nach Einkommen beider Eltern.

Rechtsgrundlage: § 1601 BGB, § 1610 BGB

Privilegierte Volljaehrige

Bis 21 Jahre, im Haushalt eines Elternteils, allgemeine Schulausbildung – werden Minderjaehrigen gleichgestellt.

Bedarf

Beim eigenen Haushalt liegt der Regelbedarf eines Studierenden bei 990 Euro inklusive Kranken- und Pflegeversicherung.

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Stand: 4.6.2026 · Begriff im Glossar (40 Einträge)