Bedarfssätze in Euro pro Monat
Beträge nach § 1612a Abs. 1 BGB, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Bei einer abweichenden Zahl Unterhaltsberechtigter kann eine Höher- oder Herabstufung angemessen sein.
| Stufe | Nettoeinkommen (EUR) | 0–5 J. | 6–11 J. | 12–17 J. | ab 18 J. | % | Kontrollbetrag |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | bis 2.100 | 486 | 558 | 653 | 698 | 100 | 1.200 / 1.450 |
| 2 | 2.101 – 2.500 | 511 | 586 | 686 | 733 | 105 | 1.750 |
| 3 | 2.501 – 2.900 | 535 | 614 | 719 | 768 | 110 | 1.850 |
| 4 | 2.901 – 3.300 | 559 | 642 | 751 | 803 | 115 | 1.950 |
| 5 | 3.301 – 3.700 | 584 | 670 | 784 | 838 | 120 | 2.050 |
| 6 | 3.701 – 4.100 | 623 | 715 | 836 | 894 | 128 | 2.150 |
| 7 | 4.101 – 4.500 | 661 | 759 | 889 | 950 | 136 | 2.250 |
| 8 | 4.501 – 4.900 | 700 | 804 | 941 | 1006 | 144 | 2.350 |
| 9 | 4.901 – 5.300 | 739 | 849 | 993 | 1061 | 152 | 2.450 |
| 10 | 5.301 – 5.700 | 778 | 893 | 1045 | 1117 | 160 | 2.550 |
| 11 | 5.701 – 6.400 | 817 | 938 | 1098 | 1173 | 168 | 2.850 |
| 12 | 6.401 – 7.200 | 856 | 983 | 1150 | 1229 | 176 | 3.250 |
| 13 | 7.201 – 8.200 | 895 | 1027 | 1202 | 1285 | 184 | 3.750 |
| 14 | 8.201 – 9.700 | 934 | 1072 | 1254 | 1341 | 192 | 4.350 |
| 15 | 9.701 – 11.200 | 972 | 1116 | 1306 | 1396 | 200 | 5.050 |
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2026. Die Prozentspalte gibt die Steigerung gegenüber dem Mindestbedarf (Einkommensgruppe 1) an. Der Kontrollbetrag „1.200 / 1.450" in Stufe 1 entspricht dem notwendigen Eigenbedarf (nicht erwerbstätig / erwerbstätig).
Vom Tabellenbetrag zum Zahlbetrag: Kindergeld anrechnen
Der Tabellenbetrag ist der Bedarf des Kindes, nicht der Überweisungsbetrag. Nach § 1612b BGB wird das Kindergeld (259 EUR/Monat, Stand 2026) angerechnet: bei minderjährigen Kindern zur Hälfte (129.5 EUR), bei volljährigen Kindern vollständig (259 EUR).
Beispielrechnung
Vater verdient 3.200 EUR netto (Einkommensgruppe 4). Tochter ist 8 Jahre alt.
- Tabellenbetrag (Stufe 4, Altersstufe 6–11): 642 EUR
- Abzüglich halbes Kindergeld: −129.5 EUR
- Zahlbetrag: 512.5 EUR/Monat
Selbstbehalt 2026 (§ 1603 BGB)
Der notwendige Eigenbedarf schützt das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen. Wird er unterschritten, entsteht ein Mangelfall und die Verteilungsmasse wird nach § 1609 BGB im Verhältnis der Einsatzbeträge auf die Berechtigten aufgeteilt.
| Gegenüber | Erwerbstätig | Nicht erwerbstätig | Enthaltene Warmmiete |
|---|---|---|---|
| Minderjährige Kinder & privilegierte Volljährige | 1.450 EUR | 1.200 EUR | 520 EUR |
| Getrenntlebender / geschiedener Ehegatte | 1.600 EUR | 1.475 EUR | 580 EUR |
| Nicht privilegierte volljährige Kinder | 1.750 EUR (angemessener Eigenbedarf) | 650 EUR | |
| Eltern des Unterhaltspflichtigen | 2.650 EUR + 70 % des darüber liegenden Einkommens | 1.000 EUR | |
Was sich 2026 geändert hat
Die Bedarfssätze aller 15 Einkommensgruppen wurden zum 1. Januar 2026 gegenüber der Fassung 2025 angehoben. Der Mindestunterhalt der ersten Altersstufe steigt von 482 EUR (2025) auf 486 EUR, in der zweiten Stufe von 554 EUR auf 558 EUR und in der dritten Stufe von 649 EUR auf 653 EUR. Grundlage ist die Siebte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15. November 2024. Der Selbstbehalt für erwerbstätige Unterhaltspflichtige bleibt bei 1.450 EUR.
Wenn das Einkommen nicht reicht: Mangelfall
Deckt das Einkommen nach Abzug des Selbstbehalts nicht mehr den Bedarf aller Berechtigten, wird eine Mangelfallberechnung durchgeführt. Die verbleibende Verteilungsmasse wird im Verhältnis der Einsatzbeträge (Zahlbetrag je Kind nach Kindergeldabzug) auf die gleichrangigen Berechtigten verteilt. Bei Minderjährigen greift zusätzlich die gesteigerte Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB.
FAQ
Häufige Fragen zur Düsseldorfer Tabelle 2026
Was ist die Düsseldorfer Tabelle 2026?
Die Düsseldorfer Tabelle 2026 ist eine vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene Leitlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts. Sie gilt bundesweit als Richtlinie aller Oberlandesgerichte, hat keine Gesetzeskraft, wird aber von allen Familiengerichten angewendet. Stand: 1. Januar 2026.
Wie hoch ist der Mindestunterhalt 2026?
Der Mindestunterhalt in der ersten Einkommensgruppe (bis 2.100 EUR Nettoeinkommen) beträgt 486 EUR für Kinder von 0–5 Jahren, 558 EUR für 6–11 Jahre, 653 EUR für 12–17 Jahre und 698 EUR für volljährige Kinder im elterlichen Haushalt.
Was ist der Unterschied zwischen Tabellenbetrag und Zahlbetrag?
Der Tabellenbetrag ist der Bedarf des Kindes. Der Zahlbetrag ergibt sich, indem beim minderjährigen Kind die Hälfte des Kindergeldes (2026: 129,50 EUR) abgezogen wird, beim volljährigen Kind das volle Kindergeld (259 EUR).
Was ist der Selbstbehalt 2026?
Der notwendige Eigenbedarf des barunterhaltspflichtigen Elternteils gegenüber minderjährigen Kindern beträgt 2026 monatlich 1.450 EUR bei Erwerbstätigkeit und 1.200 EUR ohne Erwerbstätigkeit. Reicht das Einkommen nicht, liegt ein Mangelfall vor.
Wurde die Düsseldorfer Tabelle 2026 erhöht?
Ja. Die Bedarfssätze in allen 15 Einkommensgruppen wurden zum 1. Januar 2026 gegenüber 2025 angehoben. Zusätzlich wurde die höchste Einkommensgruppe an die Mindestunterhaltsverordnung vom 15.11.2024 angepasst.
Muss ich zahlen, wenn mein Einkommen unter 1.450 Euro liegt?
Grundsätzlich haben Minderjährige gesteigerten Vorrang (§ 1603 Abs. 2 BGB). Der Unterhaltspflichtige muss alles Zumutbare tun, um den Mindestunterhalt zu sichern – notfalls durch Nebentätigkeit. Erst wenn das gesteigerte Einkommen den Selbstbehalt von 1.450 EUR unterschreitet, greift die Mangelfallberechnung.
Wie berechnet sich der Bedarfskontrollbetrag?
Der Bedarfskontrollbetrag soll eine ausgewogene Verteilung zwischen Unterhaltspflichtigem und Kindern sichern. Wird er unter Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten unterschritten, kann der Tabellenbetrag der nächstniedrigeren Gruppe angesetzt werden.
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Quelle: OLG Düsseldorf, Düsseldorfer Tabelle 2026 (PDF). Diese Seite gibt die veröffentlichten Werte wieder und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.