Drei Fragen, die jede Auslandsscheidung klaeren muss
- Zuständigkeit: Welches Gericht darf entscheiden?
- Anwendbares Recht: Nach welchem Familienrecht wird beurteilt?
- Anerkennung: Wird der Beschluss im anderen Staat akzeptiert?
Diese Fragen können unabhaengig voneinander beantwortet werden. So kann ein deutsches Gericht zuständig sein, aber nach italienischem Recht entscheiden – das ist nicht die Ausnahme, sondern der Normalfall in der EuEheVO und Rom-III-Verordnung.
Zuständigkeit in der EU: Brüssel IIb (EuEheVO)
Die Verordnung (EU) 2019/1111, kurz Brüssel IIb oder EuEheVO, regelt die Zuständigkeit für Ehesachen und elterliche Verantwortung. Wesentliche Anknuepfungspunkte sind:
- Gewoehnlicher Aufenthalt beider Ehegatten.
- Letzter gemeinsamer gewoehnlicher Aufenthalt, wenn einer noch dort lebt.
- Gewoehnlicher Aufenthalt des Antragsgegners.
- Gemeinsame Staatsangehoerigkeit.
Praktische Falle: Wer zuerst Antrag stellt, kann das Gericht wählen – ein Wettlauf, der im Ausland nicht selten geringen Unterhalt und einen entsprechend ungenstigen Gueterstand bringt. Beratung muss frueh kommen.
Anwendbares Recht: Rom III
Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010, Rom III, regelt das auf die Scheidung anwendbare Recht. Anknuepfung in dieser Reihenfolge:
| Stufe | Anknuepfung |
|---|---|
| 1. | Rechtswahl der Ehegatten |
| 2. | Gemeinsamer gewoehnlicher Aufenthalt bei Anhaengigkeit des Antrags |
| 3. | Letzter gemeinsamer gewoehnlicher Aufenthalt, wenn einer dort noch lebt |
| 4. | Gemeinsame Staatsangehoerigkeit |
| 5. | Recht des angerufenen Gerichts (lex fori) |
Sorgerecht international: Haager Kindesentfuehrungsuebereinkommen
Wenn ein Elternteil ein Kind ohne Einigung in einen anderen Staat verbringt oder zurueckhaelt, greift das Haager Kindesentfuehrungsuebereinkommen (HKÜ). Es zwingt zur schnellen Rueckfuehrung in den Staat des gewoehnlichen Aufenthalts, in dem dann über das Sorgerecht entschieden wird.
Verfahren laufen über das Bundesamt für Justiz als Zentrale Behörde und sind streng formalisiert. Wer hier zoegert, verliert oft die Beweislage – jedes Detail zaehlt.
Anerkennung und Vollstreckung von Beschluessen
Innerhalb der EU werden Beschluesse in Ehesachen ohne Verfahren anerkannt, in elterlicher Verantwortung weitgehend automatisch. Ausserhalb der EU wird es schwieriger – dann bestimmen bilaterale Abkommen oder das nationale Anerkennungsrecht des Zielstaates, was geht.
Typische Konstellationen
- Binationale Ehe: Deutsch-Italiener, Deutsch-Türkin – Gueterstand- und Erbfragen prüfen.
- Expat-Rueckkehr: Jahrelang in Singapur, Scheidung in Deutschland – anwendbares Recht und Wohnvorteil im Ausland.
- Drittstaatkinder: Kind in den USA geboren, Eltern getrennt in Deutschland – Sorgerecht, Aufenthalt, Reisepass.
- Erbfaelle mit Familienbezug: Pflichtteilsverzicht, Erbverzicht im internationalen Kontext.
Internationales Familienrecht in Berlin
Wir vermitteln in Berlin nur an Fachanwältinnen und Fachanwälte mit nachweisbarer Erfahrung in EuEheVO, Rom III, HKÜ und Kontakten zu auslaendischen Korrespondenzkanzleien. Sprachen und Netzwerke spielen hier eine große Rolle.
FAQ
Häufige Fragen
Mein Mann ist Italiener – kann ich in Deutschland geschieden werden?
Ja, wenn die EuEheVO eine deutsche Zuständigkeit eroeffnet – etwa bei gewoehnlichem Aufenthalt beider in Deutschland. Welches Recht angewendet wird, ist eine getrennte Frage und richtet sich nach Rom III.
Was tun, wenn mein Ex-Partner das Kind ins Ausland gebracht hat?
Sofort handeln. Wenn der Zielstaat HKÜ-Vertragsstaat ist, beantragen Sie über das Bundesamt für Justiz die Rueckfuehrung. Verzoegerungen erschweren die Beweislage und das gewoehnliche Aufenthalt kann im Ausland 'verfestigen'.
Wird mein deutscher Scheidungsbeschluss im Ausland anerkannt?
Innerhalb der EU automatisch, ausser bei sehr engen Ausnahmen. In Drittstaaten richtet sich die Anerkennung nach bilateralen Abkommen und dem nationalen Recht des Zielstaates; oft ist eine spezielle Anerkennung erforderlich.
Welchen Vorteil hat die Rechtswahl nach Rom III?
Sie können vorab notariell vereinbaren, welches Familienrecht im Scheidungsfall angewendet wird – zum Beispiel deutsches Recht, obwohl beide aktuell in Frankreich leben. Das schafft Planungssicherheit und schliesst das 'Rennen zur Klage' aus.
Brauche ich einen Anwalt in beiden Laendern?
Oft ja – mindestens für Anerkennung, Vollstreckung und auslaendisches Materialrecht. Ein versierter Fachanwalt für internationales Familienrecht hat passende Korrespondenzkanzleien im Netzwerk.