Drei Lebensphasen, drei Vertragstypen
| Vertrag | Zeitpunkt | Typischer Inhalt |
|---|---|---|
| Ehevertrag | Vor oder während der Ehe | Modifikation Zugewinn, Versorgungsausgleich, Unterhalt |
| Trennungsvereinbarung | Nach Trennung, vor Scheidung | Trennungsunterhalt, Hausrat, Nutzung der Ehewohnung |
| Scheidungsfolgenvereinbarung | Im Scheidungsverfahren | Alle Folgesachen in einem Paket, oft Voraussetzung der einvernehmlichen Scheidung |
Alle drei Vertragsformen müssen notariell beurkundet werden (§ 1410 BGB), soweit sie Vermögens- oder Versorgungsfragen betreffen. Eine handschriftliche Vereinbarung am Kuechentisch hat keinen Bestand.
Was Sie regeln können – und was nicht
Modifikation des Zugewinns. Statt der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft können Sie Guetertrennung vereinbaren, einzelne Vermoegensgegenstaende (etwa das Unternehmen) aus dem Ausgleich herausnehmen oder eine modifizierte Zugewinngemeinschaft schaffen.
Versorgungsausgleich. Sie können ihn ausschliessen, modifizieren oder einzelne Anrechte herausnehmen. Bei Eheschliessung im jungen Alter und vorhersehbar geringen Anwartschaften ein vollstaendiger Ausschluss kritisch.
Unterhalt. Trennungsunterhalt kann nicht wirksam ausgeschlossen werden (§ 1614 BGB), Kindesunterhalt erst recht nicht. Nachehelicher Unterhalt ist im Grundsatz disponibel, aber Verzichte halten der Inhaltskontrolle nur stand, wenn die Lebensplanung dazu passt.
Wo Eheverteraege kippen: die Inhaltskontrolle
Der BGH hat seit 2004 eine zweistufige Kontrolle entwickelt (XII ZR 265/02): Wirksamkeitskontrolle bei Vertragsschluss und Ausuebungskontrolle bei Berufung auf den Vertrag. Ein Vertrag haelt nicht, wenn er die schwaechere Seite einseitig benachteiligt und kein nachvollziehbares Schutzbeduerfnis der staerkeren Seite trifft.
Kritisch und oft unwirksam sind insbesondere:
- Pauschaler Verzicht der Ehefrau in der Schwangerschaft kurz vor Eheschliessung.
- Vollstaendiger Ausschluss von Versorgungsausgleich und Betreuungsunterhalt bei geplanten Kindern.
- Verzicht der wirtschaftlich abhaengigen Ehefrau ohne jede Kompensation.
- Kettenklauseln, die ohne plausiblen Grund alle Schutzrechte einer Seite ausschalten.
Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung
Auch wer keinen Ehevertrag hat, kann sich in der Trennungsphase noch klug aufstellen. Eine Trennungsvereinbarung regelt das, was sofort brennt: Unterhalt, Nutzung der Wohnung, Hausrat. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung raeumt alle Folgesachen in einem notariellen Paket aus dem Weg – das beschleunigt das Scheidungsverfahren erheblich.
Was ein Fachanwalt vor dem Notar leistet
Der Notar belehrt unparteiisch. Er pruft nicht, ob der Vertrag für Sie wirtschaftlich klug ist. Genau dafuer brauchen Sie eine eigene Anwältin: Sie rechnet die Folgen Ihrer Vermoegensentscheidung, prüft die Inhaltskontrolle und verhandelt Klauseln, die sie nicht akzeptieren wuerden.
Ehevertrag in Frankfurt am Main
Wir vermitteln Sie an eine Fachanwältin für Familienrecht in Frankfurt am Main, die Ihre Lebenssituation und Vermoegenslage genau anschaut, bevor der Notartermin steht.
FAQ
Häufige Fragen
Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll?
Immer dann, wenn Vermoegensverhaeltnisse ungleich sind, ein Ehegatte selbstaendig oder Unternehmer ist, Auslandsbezug besteht oder eine zweite Ehe nach Scheidung geschlossen wird. Auch für Patchwork-Konstellationen ist ein Vertrag klug.
Muss ein Ehevertrag immer zum Notar?
Vermögens- und Versorgungsregelungen müssen nach § 1410 BGB notariell beurkundet werden. Eine private Vereinbarung ist unwirksam.
Kann man einen Ehevertrag später ändern?
Ja, Eheverteraege können jederzeit einvernehmlich angepasst werden. Auch ein vollstaendiger Widerruf ist möglich. Auch jede Änderung bedarf der notariellen Form.
Was kostet ein Ehevertrag?
Die Notarkosten richten sich nach dem Geschaeftswert, der sich nach Vermögen und Einkommen bemisst. Bei mittleren Vermögen liegen die Notarkosten häufig im Bereich von 1.000 bis 3.000 Euro; bei groesseren Vermögen entsprechend hoeher.
Wann ist ein Ehevertrag unwirksam?
Wenn er die schwaechere Partei einseitig benachteiligt und kein anerkennenswertes Schutzbeduerfnis der staerkeren Seite trifft. Der BGH pruft die Wirksamkeit bei Abschluss und die Berufung auf den Vertrag im Streitfall.