Vermögen & Zugewinn

Hausrat

Definition

Gemeinschaftliche Haushaltsgegenstaende werden zwischen den Ehegatten gerecht und zweckmaessig verteilt. Alleineigentum bleibt grundsaetzlich beim Eigentuemer.

Rechtsgrundlage: § 1568b BGB

Verfahren

Bei Streit entscheidet das Familiengericht. Massstab sind Bedarfsgerechtigkeit, Kindeswohl und wirtschaftliche Verhaeltnisse.

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Stand: 4.6.2026 · Begriff im Glossar (40 Einträge)