Vermögen & Zugewinn
Hausrat
Definition
Gemeinschaftliche Haushaltsgegenstaende werden zwischen den Ehegatten gerecht und zweckmaessig verteilt. Alleineigentum bleibt grundsaetzlich beim Eigentuemer.
Rechtsgrundlage: § 1568b BGB
Verfahren
Bei Streit entscheidet das Familiengericht. Massstab sind Bedarfsgerechtigkeit, Kindeswohl und wirtschaftliche Verhaeltnisse.
Verwandte Begriffe
Stand: 4.6.2026 · Begriff im Glossar (40 Einträge)