Vermögen & Zugewinn

Anfangsvermoegen

Definition

Vermögen eines Ehegatten am Tag der Eheschliessung, Stichtag für die Zugewinn­berechnung. Erbschaften und Schenkungen werden ihm später zugerechnet.

Rechtsgrundlage: § 1374 BGB

Privilegiertes Vermögen

Erbschaften, Vermaechtnisse und Schenkungen werden dem Anfangsvermoegen zugerechnet (§ 1374 II BGB). Nur ihr Wertzuwachs in der Ehe wird ausgeglichen.

Ausführliche Ratgeber

Stand: 4.6.2026 · Begriff im Glossar (40 Einträge)