Vermögen & Zugewinn
Anfangsvermoegen
Definition
Vermögen eines Ehegatten am Tag der Eheschliessung, Stichtag für die Zugewinnberechnung. Erbschaften und Schenkungen werden ihm später zugerechnet.
Rechtsgrundlage: § 1374 BGB
Privilegiertes Vermögen
Erbschaften, Vermaechtnisse und Schenkungen werden dem Anfangsvermoegen zugerechnet (§ 1374 II BGB). Nur ihr Wertzuwachs in der Ehe wird ausgeglichen.
Ausführliche Ratgeber
Stand: 4.6.2026 · Begriff im Glossar (40 Einträge)