Zugewinnausgleich verstehen – die Haelfte des ehelichen Wertzuwachses

Die Grundformel des Zugewinnausgleichs

Bei der Zugewinngemeinschaft – dem gesetzlichen Gueterstand – bleiben die Vermögen der Ehegatten während der Ehe getrennt. Erst bei Beendigung der Ehe wird der Zuwachs ausgeglichen. Die Formel lautet: Zugewinn = EndvermoegenAnfangsvermoegen. Die Differenz zwischen den beiden Zugewinnen wird halbiert. Diese Haelfte schuldet derjenige, dessen Zugewinn hoeher ist, als Geldzahlung.

Stichtage festschreiben

VermoegensgroesseStichtag
AnfangsvermoegenTag der Eheschliessung
EndvermoegenTag der Zustellung des Scheidungsantrags

Schulden werden mit eingerechnet. Negative Anfangsvermoegen werden nach der Reform 2009 voll berücksichtigt (§ 1374 III BGB), sodass ein Ehegatte, der sich aus den Schulden gearbeitet hat, einen entsprechend hohen Zugewinn aufweist.

Rechenbeispiel

Mann: Anfangsvermoegen 0 €, Endvermoegen 200.000 € → Zugewinn 200.000 €. Frau: Anfangsvermoegen 50.000 €, Endvermoegen 100.000 € → Zugewinn 50.000 €. Differenz: 150.000 €. Davon die Haelfte: 75.000 € schuldet der Mann als Ausgleichsbetrag.

Privilegiertes Vermögen: Erbe und Schenkung

Nach § 1374 II BGB werden Erbschaften, Vermaechtnisse und Schenkungen Dritter dem Anfangsvermoegen zugerechnet. Folge: Nur der spaetere Wertzuwachs zaehlt im Zugewinn, nicht die Substanz. Auch eine Aussteuer faellt darunter.

Bewertung schwieriger Vermoegensgegenstaende

  • Immobilien – Verkehrswert zum Stichtag, oft Sachverstaendigengutachten.
  • Unternehmen – Ertragswert nach IDW S 1 oder Multiplikator.
  • Lebensversicherungen – Rueckkaufswert.
  • Kryptowaehrungen – Marktpreis am Stichtag, Beweissicherung über Wallet-Adressen.

Latente Steuern und sonstige Abzuege

Der BGH berücksichtigt die latente Steuerlast auf stille Reserven – etwa beim Unternehmen oder bei Immobilien, die noch nicht zehn Jahre gehalten werden. Diese Steuerlast mindert das Endvermoegen rechnerisch, ohne dass sie tatsächlich gezahlt sein muesste.

Wann faellig, wann verjaehrt?

Der Zugewinnausgleich ist mit Rechtskraft der Scheidung sofort faellig. Der Anspruch verjaehrt in drei Jahren, gerechnet ab Kenntnis der den Anspruch begruendenden Umstaende. Wer das versaeumt, geht leer aus.

Strategie: vorzeitiger Zugewinnausgleich

In besonderen Faellen – etwa wenn der andere Ehegatte beginnt, Vermögen zu verschwenden – kann ein vorzeitiger Ausgleich nach § 1385 BGB beantragt werden. Das Anfangs- und Endvermoegen werden dann auf einen frueheren Stichtag bezogen.


FAQ

Häufige Fragen

Müssen wir den Zugewinn ueberhaupt ausgleichen?

Nur, wenn der gesetzliche Gueterstand der Zugewinngemeinschaft besteht. Bei vereinbarter Guetertrennung gibt es keinen Ausgleich. Auch die modifizierte Zugewinn­gemeinschaft (etwa Herausnahme des Unternehmens) ist möglich.

Wie weise ich das Anfangsvermoegen nach?

Im Streitfall trägt die Beweislast, wer eine bestimmte Höhe behauptet. Hilfreich sind Bankauszuege, Steuerbescheide und Wertgutachten zum Heiratsstichtag. Wer nichts vorlegt, dem wird das Anfangsvermoegen mit Null angesetzt (§ 1377 III BGB).

Was, wenn der Ex-Partner Vermögen verheimlicht?

Es besteht ein Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB, der notfalls eidesstattlich bekraeftigt werden muss. Auch Belege können verlangt werden. Verstoesst der Pflichtige gegen die Auskunftspflicht, drohen Schadensersatz und im Extremfall sogar eine strafrechtliche Folge wegen falscher eV.

Wirkt sich der Zugewinn auf die Steuer aus?

Die Zugewinnausgleichszahlung selbst ist steuerneutral. Steuern fallen erst an, wenn statt Geld Vermoegensgegenstaende uebertragen werden – etwa eine Immobilie, dann ggf. Grunderwerbsteuer und einkommensteuerliche Folgen.

Wie lange dauert die Berechnung?

Bei einfachen Vermoegensverhaeltnissen einige Wochen. Bei Unternehmen, Immobilien oder Auslandsvermoegen meist Monate, mit Sachverstaendigengutachten auch über ein Jahr.

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