Scheidung

Trennungsjahr

Definition

Mindestens zwoelfmonatige tatsaechliche Aufhebung der haeuslichen Gemeinschaft vor dem Scheidungsantrag. Voraussetzung der einvernehmlichen Scheidung.

Rechtsgrundlage: § 1565 BGB, § 1567 BGB

Was zaehlt

Getrennt leben heisst: getrennte Schlafzimmer, getrennte Haushalts­fuehrung, kein gemeinsamer Konsum. Ein Auszug ist nicht zwingend.

Beweis

Im Verfahren reichen uebereinstimmende Angaben beider Ehegatten. Im Streitfall: Zeugen, getrennte Konten, Kommunikation per SMS oder Mail.

Abgrenzung

Versoehnungsversuch
Ein kurzer Versoehnungs­versuch unterbricht das Trennungsjahr nicht (§ 1567 II BGB).
Haerteklausel
Vor Ablauf des Trennungsjahres ist die Scheidung ausnahmsweise bei unzumutbarer Haerte möglich (§ 1565 II BGB).

Ausführliche Ratgeber

Stand: 4.6.2026 · Begriff im Glossar (40 Einträge)