Ablauf der Scheidung in Deutschland – Schritt für Schritt

Schritt 1: Trennung erklären und dokumentieren

Die Scheidung beginnt nicht beim Anwalt, sondern am Tag, an dem Sie die Trennung erklären. Wichtig ist, dass dieser Tag belegbar ist – spaetestens beim Scheidungsantrag muss er konkret benannt werden. Schreiben Sie eine kurze SMS oder eine E-Mail mit klarem Inhalt: 'Ich erklaere die Trennung zum [Datum].' Das wirkt nuechtern, ist aber juristisch entscheidend.

Die Trennung erfordert keinen Auszug. Auch innerhalb derselben Wohnung ist sie möglich, wenn die haeusliche Gemeinschaft tatsächlich aufgehoben ist: getrennte Schlafzimmer, getrennte Kasse, kein gemeinsamer Konsum. In der Praxis raten Anwälte zu einer Trennung in zwei Wohnungen, weil das im Streitfall leichter beweisbar ist.

Schritt 2: Das Trennungsjahr

Mindestens zwoelf Monate Trennung sind nach § 1565 BGB Voraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung. Diese Zeit ist nicht nur eine Wartepflicht, sondern eine Phase, in der die wichtigsten Folgen vorgeklaert werden: Wohnung, Konten, Trennungsunterhalt, Umgang mit den Kindern. Wer das Trennungsjahr klug nutzt, kuerzt die Verfahrenszeit nach Antrag erheblich.

Schritt 3: Der Scheidungsantrag

Den Scheidungsantrag muss ein Anwalt stellen – ohne anwaltliche Vertretung geht es nicht (§ 114 FamFG). Eingereicht wird er beim oertlich zustaendigen Familiengericht (Amtsgericht). Mit dem Antrag werden üblicherweise eingereicht: Heiratsurkunde, ggf. Geburtsurkunden der Kinder, Erklärung zum Trennungsdatum, Anschriften beider Ehegatten, ggf. Auskuenfte für den Versorgungsausgleich.

Schritt 4: Versorgungsausgleich – die Bremse

Sobald der Antrag bei Gericht liegt, holt das Gericht von Amts wegen Auskuenfte aller Rentenversicherungstraeger über die in der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften ein. Diese Auskuenfte dauern drei bis neun Monate, in Einzelfaellen laenger. Das ist die mit Abstand groesste Verzoegerungsquelle einer Scheidung.

Schritt 5: Persoenliche Anhörung und Beschluss

Sobald die Auskuenfte vorliegen, bestimmt das Gericht einen Termin. Beide Ehegatten müssen persönlich erscheinen (§ 128 FamFG). Der Termin selbst dauert oft nur 15 bis 30 Minuten: das Gericht stellt drei Standardfragen – leben Sie getrennt, seit wann, wollen Sie geschieden werden – und verkuendet im Anschluss den Scheidungsbeschluss.

Der Beschluss wird einen Monat nach Zustellung rechtskraeftig, wenn keine Beschwerde eingelegt wird. Erst danach sind Sie 'offiziell' geschieden – können also neu heiraten, den Namen ändern, Steuerklassen anpassen.

Zeit- und Kostenrahmen realistisch

PostenRichtwert
Trennungsjahr12 Monate
Antrag bis Termin6–12 Monate (versorgungsausgleichs­abhaengig)
Verfahrenswert (Durchschnitt)ca. 3–6 Brutto­monatseinkommen beider Ehegatten
Anwaltskosten je Seiteca. 1.500–3.000 Euro
Gerichtskostenca. 500–1.500 Euro

Hilfe bei niedrigem Einkommen

Wer das Verfahren nicht selbst tragen kann, hat Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (VKH). Die Antragsformulare gibt das Gericht aus; nachzuweisen sind Einkommen und wesentliche Ausgaben. Wird VKH bewilligt, trag der Staat die Anwalts- und Gerichtskosten ganz oder teilweise.


FAQ

Häufige Fragen

Kann ich die Scheidung beschleunigen?

Ein einvernehmliches Vorgehen verkuerzt deutlich. Wenn beide auf den Versorgungsausgleich verzichten (notariell beurkundet) und keine Folgesachen streitig sind, ist das Verfahren spuerbar schneller.

Brauche ich beim Termin einen Zeugen mitzubringen?

Nein. Das Trennungsjahr wird in aller Regel durch uebereinstimmende Angaben der Ehegatten und gegebenenfalls Erklaerungen zur getrennten Lebensfuehrung nachgewiesen.

Was passiert, wenn mein Partner nicht zum Termin kommt?

Das Gericht kann ihn zwangsweise vorfuehren lassen oder den Antrag wegen Saeumnis vorerst zurueckweisen. In der Praxis wird ein neuer Termin bestimmt; die Scheidung verzögert sich.

Was ist der Verfahrenswert?

Der Wert, an dem sich Anwalts- und Gerichtskosten berechnen. Er ergibt sich pauschal aus dem dreifachen Monatsnettoeinkommen beider Ehegatten plus Zuschlaegen für Versorgungsausgleich und Vermögen.

Kann ich vor dem Termin den Namen schon wechseln?

Nein. Die Namensaenderung ist erst nach Rechtskraft der Scheidung möglich – beim Standesamt zu erklären.

Weiterführend

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