Ehegattenunterhalt – vom Trennungs- zum nachehelichen Unterhalt
Trennungsunterhalt: das erste Jahr
Vom Trennungstag bis zur Rechtskraft der Scheidung gilt der Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB. Anspruchsberechtigt ist der wirtschaftlich schwaechere Ehegatte. In den ersten Monaten gilt regelmäßig keine volle Erwerbsobliegenheit; die bisherige Aufgabenverteilung darf zunaechst fortgesetzt werden.
Berechnungsformel – die 3/7-Methode
Vereinfacht: Der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten betraegt 3/7 (etwa 43 %) der Differenz der bereinigten Nettoeinkommen – wenn beide erwerbstaetig sind. Verdient nur ein Ehegatte, sind es 3/7 seines Einkommens. Bei verschiedenen Familienkonstellationen rechnen Gerichte mit unterschiedlichen Quoten; die Düsseldorfer Tabelle gibt Leitlinien.
Rechenbeispiel
Mann verdient netto 3.500 €, Frau 1.500 €. Differenz: 2.000 €. 3/7 davon: ca. 857 €. Dies ist der Bedarf der Frau; ein etwa bestehender Mehrbedarf der Kinder wurde vorab abgezogen. Der konkret zu zahlende Trennungsunterhalt liegt bei ca. 857 €, ggf. gemindert um eigenes Einkommen.
Nachehelicher Unterhalt: kein Selbstlaeufer
Mit Rechtskraft der Scheidung wandelt sich der Anspruch in nachehelichen Unterhalt. Dieser ist nur unter bestimmten Voraussetzungen geschuldet:
- Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) – für mindestens drei Jahre nach Geburt, danach einzelfallabhaengig.
- Aufstockungsunterhalt (§ 1573 II BGB) – wenn das eigene Einkommen den ehelichen Lebensstandard nicht deckt.
- Altersunterhalt (§ 1571 BGB).
- Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB).
- Ausbildungsunterhalt (§ 1575 BGB) – wenn die Ehe die Ausbildung verhindert hat.
Befristung nach § 1578b BGB
Seit der Reform 2008 ist die Befristung Regelfall. Maßgeblich ist, ob ehebedingte Nachteile entstanden sind: Karriereknick wegen Kindererziehung, Umzug für den Partner, Aufgabe einer eigenen Selbstaendigkeit. Lange Ehen mit Kindern fuehren eher zu unbefristetem Anspruch; kurze, kinderlose Ehen selten.
Verwirkung des Anspruchs
Schwerwiegendes Fehlverhalten gegen den Pflichtigen – etwa nachgewiesene falsche Beschuldigungen oder Gewalt – kann den Anspruch nach § 1579 BGB ausschliessen oder herabsetzen. Die Huerde ist hoch; bloss zerruettete Beziehungen reichen nicht.
FAQ
Häufige Fragen
Wie unterscheiden sich Trennungs- und nachehelicher Unterhalt?
Trennungsunterhalt ist grosszuegiger und weniger streng zu prüfen; Eigenverantwortung greift erst später. Nachehelicher Unterhalt verlangt einen konkreten Anspruchsgrund und ist meist befristet.
Wie wirkt sich eine neue Beziehung auf den Unterhalt aus?
Eine verfestigte Lebensgemeinschaft des Berechtigten kann den Anspruch nach § 1579 Nr. 2 BGB mindern oder entfallen lassen. Maßgeblich sind Dauer, Zusammenleben und wirtschaftliche Verflechtung mit dem neuen Partner.
Was zaehlt zum bereinigten Nettoeinkommen?
Brutto minus Steuern, Sozialabgaben, berufsbedingte Aufwendungen, angemessene Altersvorsorge (4 % vom Brutto bei Arbeitnehmern; 23 % bei Selbstaendigen). Schulden mindern das Einkommen nur, wenn sie ehepraegend sind.
Was, wenn der Pflichtige absichtlich weniger verdient?
Dann wird ihm ein <strong>fiktives Einkommen</strong> zugerechnet – das, was er bei zumutbarer Anstrengung erzielen könnte. Wer kuendigt, um Unterhalt zu reduzieren, geht ins Leere.
Wann faellt der Unterhalt komplett weg?
Mit Tod, Wiederheirat des Berechtigten oder bei Verwirkung nach § 1579 BGB. Befristungen laufen automatisch ab, sind aber im Einzelfall verlaengerbar.
Weiterführend
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