Trennungsunterhalt
§ 1361 BGB: Trennungsunterhalt
- Anspruch ab dem Tag des Getrenntlebens, ohne Wartezeit.
- Maßstab sind die ehelichen Lebensverhältnisse, die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse beider Ehegatten.
- Eine Erwerbstätigkeit kann im Trennungsjahr in der Regel noch nicht verlangt werden (§ 1361 II BGB).
- Ein Verzicht für die Zukunft ist nach § 1614 I BGB in Verbindung mit § 1361 IV 4 BGB nicht möglich.
Voraussetzungen im Überblick
- Bestehende Ehe
- Die Ehe muss rechtlich bestehen. Ab Rechtskraft der Scheidung greift stattdessen § 1569 BGB.
- Getrenntleben
- Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft im Sinne von § 1567 BGB, ein Auszug ist nicht zwingend.
- Bedürftigkeit
- Der fordernde Ehegatte kann seinen Bedarf nicht aus eigenem Einkommen decken.
- Leistungsfähigkeit
- Der andere Ehegatte kann zahlen, ohne seinen eigenen Selbstbehalt zu unterschreiten.
Wie wird der Trennungsunterhalt berechnet?
Die Gerichte rechnen mit der Differenzmethode: Vom bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten wird die Differenz gebildet, davon stehen dem Berechtigten in der Regel 45 Prozent zu. Die Abweichung von 50 Prozent beruht auf dem Erwerbstätigenbonus, der dem Erwerbstätigen einen Anreiz belässt. Kindesunterhalt geht vor und wird vom Einkommen des Pflichtigen vorab abgezogen (§ 1609 BGB).
| Position | Betrag |
|---|---|
| Bereinigtes Netto Ehegatte A | 3.400 Euro |
| Bereinigtes Netto Ehegatte B | 1.200 Euro |
| Differenz | 2.200 Euro |
| Trennungsunterhalt (45 Prozent) | 990 Euro |
Das Beispiel ist eine Modellrechnung und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall. Abzugsposten wie berufsbedingte Aufwendungen, Kredite aus der Ehezeit oder eine zusätzliche Altersvorsorge verändern das Ergebnis erheblich.
Muss ich nach der Trennung arbeiten gehen?
§ 1361 II BGB stellt klar: Eine Erwerbstätigkeit muss nur aufgenommen werden, wenn sie nach den persönlichen Verhältnissen, insbesondere nach einer früheren Erwerbstätigkeit sowie nach der Dauer der Ehe, erwartet werden kann. Im ersten Trennungsjahr besteht deshalb regelmäßig noch keine volle Erwerbsobliegenheit. Nach Ablauf des Trennungsjahres verschärfen die Gerichte die Anforderungen deutlich.
Ab wann läuft der Anspruch?
Trennungsunterhalt wird nicht rückwirkend geschuldet. Er entsteht erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Pflichtige zur Auskunft aufgefordert oder in Verzug gesetzt wurde (§ 1361 IV 4 BGB in Verbindung mit § 1613 BGB). Wer wartet, verliert bares Geld. Ein Auskunftsverlangen in Textform mit Datum genügt, um den Anspruch zu sichern.
Abgrenzung zum nachehelichen Unterhalt
- Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) endet mit Rechtskraft der Scheidung.
- Nachehelicher Unterhalt (§ 1569 BGB) muss danach neu und eigenständig begründet werden.
- Ein Titel über Trennungsunterhalt wirkt nicht automatisch nach der Scheidung fort.
- Auf Trennungsunterhalt kann für die Zukunft nicht wirksam verzichtet werden, auf nachehelichen Unterhalt grundsätzlich schon.
FAQ
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Trennungsunterhalt?
In der Regel 45 Prozent der Differenz der bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten. Kindesunterhalt wird vorab abgezogen, der Selbstbehalt des Pflichtigen bildet die Untergrenze.
Wie lange muss Trennungsunterhalt gezahlt werden?
Vom Tag der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung. Danach entscheidet allein, ob ein Tatbestand des nachehelichen Unterhalts nach §§ 1570 bis 1573 BGB vorliegt.
Kann Trennungsunterhalt rückwirkend gefordert werden?
Nur ab Verzug oder Auskunftsaufforderung. Für die Zeit davor besteht grundsätzlich kein Anspruch, deshalb sollte die Aufforderung so früh wie möglich dokumentiert erfolgen.
Entfällt der Anspruch bei einer neuen Beziehung?
Nicht automatisch. Erst ein verfestigtes Zusammenleben mit einem neuen Partner kann den Anspruch nach § 1579 Nr. 2 BGB herabsetzen oder ausschließen. Die Gerichte verlangen dafür regelmäßig eine gewisse Dauer.
Kann man auf Trennungsunterhalt verzichten?
Für die Zukunft nicht. § 1361 IV 4 BGB verweist auf § 1614 BGB, ein Vorausverzicht ist unwirksam. Zulässig sind Vereinbarungen über bereits fällige Rückstände.
Quelle des Normtextes: § 1361 BGB, gesetze-im-internet.de. Stand: 2026-08-29. Diese Darstellung ist eine redaktionelle Zusammenfassung und keine Rechtsberatung im Einzelfall.