Trennungsunterhalt berechnen – so viel steht Ihnen zu

Wer hat Anspruch?

Anspruchsberechtigt ist der wirtschaftlich schwächere Ehegatte – unabhängig vom Verschulden. Voraussetzung ist die Trennung im Sinne von § 1567 BGB und ein konkreter Bedarf, der durch das eigene Einkommen nicht gedeckt ist.

Schritt 1: Bereinigtes Nettoeinkommen beider Seiten

Vom Netto abziehbar sind: berufsbedingte Aufwendungen (pauschal 5 %, mind. 50 €, max. 150 €), angemessene Altersvorsorge (4 % vom Brutto), ehebedingte Schulden, Kindesunterhalt im Vorrang. Was bleibt, ist das unterhaltsrelevante Einkommen.

Schritt 2: Differenz mit 3/7 multiplizieren

Sind beide erwerbstätig: Bedarf = (Einkommen A − Einkommen B) × 3/7. Verdient nur einer: 3/7 dieses Einkommens. Der berechnete Bedarf ist der Anspruch des schwächeren Ehegatten, soweit eigenes Einkommen ihn nicht deckt.

Rechenbeispiel

PostenWert
Bereinigtes Netto Mann3.800 €
Bereinigtes Netto Frau1.400 €
Differenz2.400 €
3/7 davonca. 1.029 €
Trennungsunterhalt Frauca. 1.029 €/Monat

Selbstbehalt des Pflichtigen

Dem Pflichtigen muss gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten 2026 mindestens 1.600 Euro verbleiben (Erwerbstätigenbonus eingerechnet). Reicht das Einkommen nach Kindesunterhalt nicht, wird der Ehegattenunterhalt entsprechend gekürzt.

Erwerbsobliegenheit – wann sie greift

Im ersten Trennungsjahr muss der bisher nicht oder Teilzeit erwerbstätige Ehegatte regelmäßig nicht sofort Vollzeit arbeiten. Je länger die Trennung dauert und je geringer die Kinderbetreuungslast, desto stärker greift die Pflicht, eigenes Einkommen zu erzielen – sonst rechnet das Gericht ein fiktives Einkommen an.

Rückwirkend ab wann?

Trennungsunterhalt kann grundsätzlich nur ab dem Monat verlangt werden, in dem der Pflichtige in Verzug gesetzt wurde – durch ein Auskunftsverlangen oder eine bezifferte Zahlungsaufforderung (§ 1613 BGB). Wer monatelang wartet, verliert die Ansprüche für die Vergangenheit.

Verzicht im Trennungsjahr – nicht möglich

Auf Trennungsunterhalt kann nicht im Voraus verzichtet werden (§ 1614 BGB). Eine entsprechende Klausel in einer Trennungsvereinbarung ist unwirksam. Möglich ist nur, einzelne fällige Beträge nicht geltend zu machen.


FAQ

Häufige Fragen

Muss ich sofort einen Anwalt einschalten?

Faktisch ja: Ohne formelles Auskunftsverlangen läuft die Zeit gegen Sie. Ein anwaltliches Aufforderungsschreiben sichert die Ansprüche ab dem Trennungsmonat.

Was, wenn der Pflichtige seine Einkommensangaben verweigert?

Es besteht ein Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB, der gerichtlich durchgesetzt werden kann. Bei Verweigerung droht eine Schätzung zulasten des Pflichtigen.

Zählt eine neue Beziehung gegen mich?

Beim Trennungsunterhalt nur sehr eingeschränkt. Erst eine verfestigte Lebensgemeinschaft – meist nach zwei bis drei Jahren – kann den Anspruch kürzen oder entfallen lassen.

Wie ändert sich der Trennungsunterhalt nach der Scheidung?

Mit Rechtskraft endet der Trennungsunterhalt. Es entsteht – nur unter strengeren Voraussetzungen – ein eigenständiger Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach §§ 1569 ff. BGB.

Weiterführend

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