Ausgleichsforderung Zugewinn

§ 1378 BGB: Ausgleichsforderung beim Zugewinnausgleich

Was § 1378 BGB regelt
  • Ausgleichsforderung ist die Hälfte des Überschusses der Zugewinne (§ 1378 I BGB).
  • Begrenzung auf den Wert des bei Beendigung des Güterstands vorhandenen Vermögens (§ 1378 II BGB).
  • Die Forderung entsteht mit Beendigung des Güterstands und ist erst dann vererblich und übertragbar (§ 1378 III BGB).
  • Es besteht ein Anspruch auf Geld, nicht auf Übertragung einzelner Gegenstände.

Voraussetzungen im Überblick

Güterstand Zugewinngemeinschaft
Gesetzlicher Regelfall ohne Ehevertrag. Gütertrennung schließt den Ausgleich aus.
Beendigung des Güterstands
Regelfall: Rechtskraft der Scheidung. Stichtag für das Endvermögen ist die Zustellung des Scheidungsantrags.
Positiver Überschuss
Der Zugewinn des einen Ehegatten muss den des anderen übersteigen.

Wie berechnet sich die Ausgleichsforderung?

Für jeden Ehegatten wird getrennt gerechnet: Endvermögen minus Anfangsvermögen ergibt den Zugewinn (§ 1373 BGB). Anschließend wird die Differenz der beiden Zugewinne halbiert. Das Ergebnis ist die Ausgleichsforderung nach § 1378 I BGB. Negative Zugewinne werden mit Null angesetzt, Schulden des einen Ehegatten erhöhen also nicht den Anspruch des anderen.

Rechenbeispiel Zugewinnausgleich
PositionEhegatte AEhegatte B
Anfangsvermögen20.000 Euro5.000 Euro
Endvermögen180.000 Euro45.000 Euro
Zugewinn160.000 Euro40.000 Euro
Differenz120.000 Euro
Ausgleichsforderung von A an B60.000 Euro

Welche Stichtage gelten?

  • Anfangsvermögen: Tag der Eheschließung, indexiert um die Geldentwertung.
  • Endvermögen: Tag der Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB), nicht der Tag der Trennung.
  • Privilegiertes Vermögen: Erbschaften und Schenkungen zählen zum Anfangsvermögen (§ 1374 II BGB), ihre Wertsteigerung aber zum Zugewinn.

Was bedeutet die Kappungsgrenze?

Nach § 1378 II BGB kann nie mehr verlangt werden, als beim Pflichtigen zum Stichtag tatsächlich an Vermögen vorhanden ist. Wer sein Vermögen zwischen Trennung und Zustellung des Antrags gezielt schmälert, muss allerdings mit einer Hinzurechnung nach § 1375 II BGB rechnen. Deshalb ist der Auskunftsanspruch zum Trennungszeitpunkt nach § 1379 BGB praktisch bedeutsam.

Verjährung

Die Ausgleichsforderung verjährt nach der regelmäßigen Frist von drei Jahren (§ 195 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und die Kenntnis vorhanden ist. Wer nach der Scheidung untätig bleibt, verliert den Anspruch.


FAQ

Häufige Fragen

Wird beim Zugewinnausgleich das Haus geteilt?

Nein. § 1378 BGB gewährt einen Anspruch auf Geld, nicht auf Übertragung von Eigentum. Die Immobilie fließt nur mit ihrem Verkehrswert in das Endvermögen ein.

Zählt eine Erbschaft zum Zugewinn?

Der Wert der Erbschaft selbst wird dem Anfangsvermögen zugerechnet (§ 1374 II BGB) und damit neutralisiert. Wertsteigerungen der geerbten Gegenstände während der Ehe sind dagegen ausgleichspflichtiger Zugewinn.

Welcher Stichtag gilt für das Endvermögen?

Die Zustellung des Scheidungsantrags beim anderen Ehegatten (§ 1384 BGB). Vermögensveränderungen danach bleiben unberücksichtigt.

Was passiert bei Schulden?

Ein negativer Zugewinn wird mit Null angesetzt. Der Ehegatte mit dem geringeren Vermögen muss keine Schulden des anderen mittragen, profitiert aber auch nicht rechnerisch davon.

Quelle des Normtextes: § 1378 BGB, gesetze-im-internet.de. Stand: 2026-08-29. Diese Darstellung ist eine redaktionelle Zusammenfassung und keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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