Gütertrennung vs. Zugewinngemeinschaft – ein Vergleich
Der gesetzliche Regelfall: Zugewinngemeinschaft
Wer ohne Ehevertrag heiratet, lebt automatisch in der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Während der Ehe bleiben die Vermögen getrennt, bei Beendigung wird der jeweilige Zugewinn ausgeglichen – wer mehr hinzugewonnen hat, schuldet die Hälfte der Differenz.
Vergleich auf einen Blick
| Kriterium | Zugewinngemeinschaft | Gütertrennung |
|---|---|---|
| Vermögensausgleich bei Scheidung | Ja, hälftig auf Zuwachs | Nein |
| Versorgungsausgleich | Ja (separat) | Ja (separat) |
| Steuerklasse III/V möglich | Ja | Ja |
| Erbschaftsteuer-Vorteil pauschaler Zugewinn | Ja | Nein |
| Schutz von Betriebsvermögen | Bedingt | Ja |
| Notarieller Vertrag nötig | Nein | Ja |
Wann Gütertrennung Sinn ergibt
- Ein Ehegatte ist Unternehmer oder geschäftsführender Gesellschafter und will sein Betriebsvermögen abschotten.
- Stark ungleiche Vermögen vor der Ehe, ohne Wille zum Ausgleich.
- Zweite Ehe mit Kindern aus erster Beziehung – Erbschutz für die Kinder.
- Klare Trennung gewünscht, um spätere Berechnungen zu vermeiden.
Der unterschätzte Nachteil der Gütertrennung: Erbschaftsteuer
Bei der Zugewinngemeinschaft wird im Erbfall ein pauschaler Zugewinnausgleich als steuerfreier Erwerb behandelt (§ 5 ErbStG). Dieser Vorteil entfällt bei Gütertrennung – der überlebende Ehegatte zahlt entsprechend mehr Erbschaftsteuer. Bei mittleren bis großen Vermögen kann der Unterschied fünf- bis sechsstellig sein.
Die bessere Lösung: modifizierte Zugewinngemeinschaft
Statt die Gütertrennung pauschal zu vereinbaren, schließen viele Paare einzelne Vermögensgegenstände aus dem Zugewinn aus – typischerweise das Unternehmen oder eine ererbte Immobilie. Der Rest läuft im Zugewinn. Vorteil: Erbschaftsteuer-Privileg bleibt erhalten, Betriebsvermögen ist geschützt.
Beispielklausel modifizierte Zugewinngemeinschaft
„Das Unternehmen [Name] sowie Beteiligungen daran werden bei der Berechnung des Zugewinns auf beiden Seiten weder im Anfangs- noch im Endvermögen berücksichtigt. Der ordentliche Geschäftsführergehaltsanteil bleibt zugewinnausgleichspflichtig.“ Eine solche Klausel hält der BGH-Inhaltskontrolle in aller Regel stand, wenn sie sachlich begründet ist.
Wechsel des Güterstands während der Ehe
Der Güterstand kann jederzeit per notariellem Ehevertrag geändert werden – auch der Wechsel von Zugewinngemeinschaft in Gütertrennung. Achtung: Der Wechsel löst einen sofortigen Zugewinnausgleich aus, der wie eine Scheidung berechnet wird. Das ist steuerlich heikel und sollte vorab durchgerechnet werden.
FAQ
Häufige Fragen
Wir haben beide kein Vermögen – brauchen wir überhaupt einen Güterstand?
Sie haben automatisch die Zugewinngemeinschaft – ohne Vertrag, ohne Kosten. Solange beide ähnlich verdienen und keine großen Vermögenssprünge entstehen, ist das oft die fairste Lösung.
Bekomme ich bei Gütertrennung gar nichts bei der Scheidung?
Was den Vermögensausgleich angeht: nein. Versorgungsausgleich und Unterhalt bleiben aber unberührt – diese sind nicht Teil des Güterstands.
Schützt Gütertrennung mein Erbe?
Ein Erbe ist auch in der Zugewinngemeinschaft <strong>privilegiert</strong> – es wird dem Anfangsvermögen zugerechnet und unterliegt nicht dem Zugewinn. Nur der Wertzuwachs zählt. Gütertrennung ist dafür nicht zwingend nötig.
Wie wirkt sich der Güterstand auf das Wohnungsrecht aus?
Gar nicht. Wer in der gemeinsamen Wohnung bleiben darf, regelt sich nach Wohneigentum und § 1361b BGB – unabhängig vom Güterstand.
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