Härtefallscheidung – wann das Trennungsjahr entfällt
Die Norm: § 1565 II BGB
Vor Ablauf des Trennungsjahres kann eine Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung für den Antragsteller eine unzumutbare Härte aus Gründen darstellt, die in der Person des anderen Ehegatten liegen. Die Härte muss bei verständiger Würdigung objektiv vorliegen – nicht nur empfunden werden.
Anerkannte Härtegründe
- Häusliche Gewalt – körperlich oder schwerwiegend psychisch.
- Schwere Drohungen, Nachstellung, Stalking.
- Schwangerschaft vom neuen Partner während bestehender Ehe.
- Schwere Straftaten des Ehegatten (Sexualdelikte, Tötungsversuch).
- Massive Suchterkrankungen mit Bedrohungspotenzial und ohne Behandlungseinsicht.
Was nicht reicht
Nicht ausreichend sind: Untreue allein, lieblose Behandlung, neue Beziehung, finanzielle Streitereien, wirtschaftliche Vorteile (z. B. schnelle Wiederheirat aus steuerlichen Gründen). Auch die Tatsache, dass ein neuer Partner bereits einzieht, ist keine Härte – die Gerichte erwarten das Trennungsjahr.
Beweisanforderungen
| Sachverhalt | Geeignete Beweise |
|---|---|
| Häusliche Gewalt | Polizeiprotokolle, Atteste, Frauenhaus-Bescheinigung |
| Stalking / Bedrohung | WhatsApp-Verläufe, E-Mails, Zeugen, Strafanzeige |
| Schwangerschaft mit Drittem | Mutterpass, ärztliches Attest, ggf. Vaterschaftsanerkennung |
| Straftat | Strafurteil, Anklageschrift, polizeiliche Vernehmung |
Verfahrensbesonderheiten
Der Antrag wird wie ein normaler Scheidungsantrag eingereicht, jedoch mit konkretem Sachvortrag und Beweisangeboten zur Härte. Das Gericht prüft vor dem Versorgungsausgleich, ob die Härte vorliegt – nur dann läuft das Verfahren weiter. Wird die Härte verneint, wird der Antrag als verfrüht zurückgewiesen.
Realistische Erfolgschancen
Bei dokumentierter häuslicher Gewalt mit polizeilicher und ärztlicher Belegung sind die Erfolgschancen hoch. Bei rein behaupteten psychischen Belastungen ohne Drittbelege liegen sie deutlich unter 30 %. Die Anwaltskunst besteht darin, die richtigen Tatsachen schon im Antrag schlüssig vorzutragen und sofort zu belegen.
Alternative: Gewaltschutz statt Härteantrag
Oft ist der schnellere Weg nicht die Härtescheidung, sondern eine Wohnungszuweisung nach Gewaltschutzgesetz plus reguläre Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres. Das schützt sofort, ohne dass das Risiko der Antragsabweisung droht.
FAQ
Häufige Fragen
Wie schnell entscheidet das Gericht über den Härteantrag?
Bei eindeutigen Sachverhalten innerhalb weniger Monate. In komplexen Fällen mit Beweisaufnahme kann es länger dauern – meist 4 bis 8 Monate bis zum Termin.
Was passiert, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Das Verfahren wird beendet oder ruht; nach Ablauf des Trennungsjahres kann ein neuer Antrag (oder Umstellung des bestehenden) gestellt werden. Anwalts- und Gerichtskosten fallen jedoch bereits an.
Brauche ich für den Härteantrag einen Fachanwalt?
Pflicht ist ein zugelassener Anwalt. Empfehlenswert ist ein Fachanwalt für Familienrecht – die Erfolgsquote hängt erheblich von der präzisen Tatsachendarstellung ab, das ist Erfahrungssache.
Beschleunigt sich der Versorgungsausgleich auch?
Nein. Auch im Härtefall müssen die Rentenauskünfte eingeholt werden – das dauert dieselben 3 bis 9 Monate. Beschleunigt wird nur die Möglichkeit, überhaupt zu beantragen.
Weiterführend
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