Volljährigenunterhalt – wann das Kind weiter Geld bekommt

Vom Minderjährigen- zum Volljährigenunterhalt

Mit dem 18. Geburtstag ändert sich die Unterhaltsstruktur grundlegend: beide Elternteile sind ab jetzt barunterhaltspflichtig – nicht mehr nur der nicht betreuende. Der Bedarf bemisst sich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern; jeder zahlt anteilig nach seinem Einkommen über dem Selbstbehalt.

Privilegiert oder nicht?

Privilegiert volljährig nach § 1603 II 2 BGB ist, wer unter 21 Jahre alt ist, im Haushalt eines Elternteils lebt und sich in allgemeiner Schulausbildung befindet. Diese Gruppe ist minderjährigen Kindern unterhaltsrechtlich gleichgestellt – der Selbstbehalt der Eltern beträgt nur 1.450 Euro. Alle anderen Volljährigen: Selbstbehalt 2.000 Euro.

Bedarfssätze 2026

LebenssituationBedarf
Bei den Eltern wohnend (Schüler, Azubi, Student)nach Tabellenstufe (z. B. 569–894 Euro)
Eigene Wohnung (Student)990 Euro (inkl. 410 Euro Warmmiete)
Selbstbehalt der Eltern (nicht-privilegiert)2.000 Euro

Anrechnung eigener Einkünfte

Ausbildungsvergütung und Bafög werden voll auf den Bedarf angerechnet – allerdings nach Abzug einer Ausbildungspauschale von 100 Euro für berufsbedingte Aufwendungen. Kindergeld wird beim volljährigen Kind in voller Höhe (255 Euro ab 2026) bedarfsmindernd angerechnet, nicht mehr nur hälftig.

Studium – wie lange wird gezahlt?

Eltern schulden eine angemessene Ausbildung, die den Begabungen und Neigungen des Kindes entspricht und in angemessener Zeit absolviert wird. Praktisch: Regelstudienzeit plus ein bis zwei Toleranzsemester. Ein Studienabbruch und Neubeginn ist nur ausnahmsweise weiter unterhaltspflichtig – das Kind muss sich an der gewählten Ausbildung festhalten lassen.

Wann der Anspruch endet

  • Abschluss der ersten berufsqualifizierenden Ausbildung.
  • Endgültiger Studienabbruch ohne neuen Plan.
  • Eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kindes.
  • Schwere Verfehlungen gegen den Unterhaltspflichtigen (§ 1611 BGB) – sehr enger Anwendungsbereich.

Auskunftsanspruch in beide Richtungen

Volljährige Kinder müssen ihre eigenen Einkünfte und Vermögensverhältnisse offenlegen – sonst können Eltern den Anspruch dem Grunde nach bestreiten. Umgekehrt müssen Eltern Einkommen offenlegen, damit die Quote berechnet werden kann (§ 1605 BGB).


FAQ

Häufige Fragen

Müssen beide Eltern zahlen?

Ja. Anders als beim Minderjährigenunterhalt haftet ab 18 jeder Elternteil anteilig nach Einkommen. Der betreuende Elternteil ist nicht mehr durch die Pflege- und Erziehungsleistung 'enthaftet'.

Was, wenn das Kind den Kontakt verweigert?

Kontaktverweigerung allein lässt den Anspruch nicht entfallen. Erst grobe Verfehlungen – etwa schwerwiegende Beleidigungen, Gewalt, jahrelange beharrliche Verweigerung – können den Anspruch nach § 1611 BGB kürzen oder versagen.

Wer beantragt das Kindergeld?

Bei Volljährigen wechselt der Anspruch nicht automatisch. Es bleibt bei dem Elternteil, der bisher bezog – außer das Kind oder der andere Elternteil beantragt die Abzweigung an sich selbst.

Gilt der Bedarf von 990 Euro für jeden Studenten?

Für Studierende, die nicht mehr bei den Eltern wohnen, ja – als Pauschale. Im Einzelfall (München, hohe Mieten) kann der Bedarf höher angesetzt werden, wenn die Mehrkosten nachgewiesen werden.

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