Alleiniges Sorgerecht beantragen – Voraussetzungen 2026

Gemeinsame Sorge ist der Regelfall

Nach § 1671 BGB bleibt es nach der Trennung beim gemeinsamen Sorgerecht – das ist die gesetzliche Vermutung. Wer die Alleinsorge will, muss aktiv begründen, warum die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht. Die bloße Tatsache der Trennung oder Streit über Erziehungsfragen reicht nicht aus.

Wann das Gericht die Alleinsorge überträgt

  • Nachhaltige, schwerwiegende Kommunikationsstörung zwischen den Eltern.
  • Häusliche Gewalt gegen den anderen Elternteil oder das Kind.
  • Erhebliche Erziehungsuntauglichkeit (Sucht, schwere psychische Erkrankung ohne Behandlung).
  • Längerfristige Ortsabwesenheit oder fehlende Kooperation eines Elternteils.
  • Wille des Kindes – ab ca. 14 Jahren mit erheblichem Gewicht.

Teilbereiche statt komplette Alleinsorge

Häufig überträgt das Gericht nicht die volle Alleinsorge, sondern nur Teilbereiche: Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitssorge, schulische Angelegenheiten. Das ist der mildere Eingriff und entspricht oft besser der Lebensrealität. Wer 'alles oder nichts' fordert, verliert vor Gericht oft mehr, als er gewinnen könnte.

Verfahrensablauf

SchrittDauer
Antrag durch Anwalt beim FamiliengerichtTag 1
Stellungnahme des Jugendamts4–8 Wochen
Anhörung der Eltern und (ab 3) des Kindesca. 3–6 Monate
Ggf. Bestellung Verfahrensbeistand / Gutachter+ 3–6 Monate
Beschlussca. 6–12 Monate nach Antrag

Welche Beweise zählen

Das Familiengericht prüft konkrete, nachvollziehbare Tatsachen – keine Vorwürfe. Hilfreich sind Polizeiprotokolle, ärztliche Atteste, Jugendamt-Vermerke, Mailverläufe, Zeugen aus dem schulischen Umfeld. Nicht hilfreich: pauschale Anschuldigungen, Beleidigungen, Geschwätz aus dem Bekanntenkreis.

Kosten und Verfahrenskostenhilfe

Der Verfahrenswert beträgt in Sorgerechtssachen standardmäßig 4.000 Euro (§ 45 FamGKG). Daraus ergeben sich Gerichtskosten von ca. 300 Euro und Anwaltskosten je Seite von ca. 1.300 Euro. Bei geringem Einkommen besteht Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe.

Wechsel im Notfall: § 1666 BGB

Bei akuter Kindeswohlgefährdung greift nicht § 1671, sondern § 1666 BGB. Das Gericht kann von Amts wegen tätig werden, einstweilige Anordnungen erlassen und das Sorgerecht binnen Tagen entziehen. Das ist die richtige Norm bei Gewalt oder Suizidgefahr – nicht der reguläre Sorgerechtsantrag.


FAQ

Häufige Fragen

Reicht es, wenn wir uns nicht mehr verstehen?

Nein. Bloße Konflikte rechtfertigen keinen Sorgerechtsentzug – sonst hätte fast jede Trennung Alleinsorge zur Folge. Es braucht eine nachhaltige Unfähigkeit, gemeinsame Entscheidungen zu treffen, die das Kind belastet.

Was passiert, wenn der andere Elternteil im Ausland wohnt?

Längere Auslandsabwesenheit kann ein Grund für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sein – nicht aber automatisch für die volle Alleinsorge. Bei EU-Aufenthalt gilt zudem Brüssel IIb mit eigenen Kooperationsmechanismen.

Wird mein Kind angehört?

Ab dem dritten Geburtstag in der Regel ja, ab dem 14. Lebensjahr verpflichtend. Die Anhörung erfolgt kindgerecht, oft in einem separaten Raum ohne Eltern; das Kind kann von einem Verfahrensbeistand begleitet werden.

Kann ich die Alleinsorge später wieder verlieren?

Ja. Ändern sich die Umstände wesentlich – etwa die Therapie des anderen Elternteils ist erfolgreich, die Kommunikation funktioniert wieder – kann auf Antrag in die gemeinsame Sorge zurückgewechselt werden.

Weiterführend

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